Kurzfristiger Mietvertrag für möblierte Ferienwohnung im Chalet Friesli, Beatenberg

 

Mietgegenstand und Leistungen

Möblierte Ferienwohnung mit Balkon und Parkplatz für mindestens 3 Nächte und höchstens 3 Gäste

  • 3 Zimmer: Küche/Wohnzimmer, Schlafzimmer mit Doppelbett (180x200), Büro mit Bett (140 x 200). Bett- und Küchenwäsche sowie Frotteewäsche wird zur Verfügung gestellt und ist im Preis inbegriffen.
  • Küche ist mit Gewürzen, Kaffee, Salz, Zucker, Essig und Öl ausgestattet. Abwaschmaschine vorhanden.
  • Heizung, Licht, Wasser sind im Preis inbegriffen.
  • Die Reinigung zu pauschal 80.00 CHF ist im Preis inbegriffen.
  • Kurtaxe zu 3.50 CHF pro Nacht/Erwachsene und 1.40 CHF pro Nacht/Kinder ist im Preis inbegriffen.
  • Eine Gästekarte (verschiedene Vergünstigungen im öffentlichen Verkehr, bei Bergbahnen oder anderen touristischen Anbietern) liegt in der Ferienwohnung für die Mieter*innen bereit.
  • Haustiere sind nicht gestattet.
  • Weitere Mitbenützung des Hauses und der Umgebung nur nach Rücksprache mit dem/der Vermieter*in.

 

Kosten

Die Kosten pro Nacht variieren von Saison zu Saison und von Plattform zu Plattform. Wir geben die Preise für 2024 so bald als möglich bekannt. 

Die Mindestmietdauer beträgt 2 Nächte, es können maximal 4 Gäste anreisen.

 

Zahlungsbedingungen

50% der Kosten sind bei der Buchung geschuldet. Die weiteren 50% der Kosten sind bis zum ersten Tag des Mietverhältnisses geschuldet.

Bis 14 Tage vor dem Start des Mietverhältnisses kann die Buchung storniert werden. Die Anzahlung wird vollumfänglich zurückerstattet.

 

Check-In und Check-Out

Check-In ist frühestens um 15.00 Uhr, Check-Out spätestens um 11.00 Uhr.

Sowohl Check-In als auch Check-In erfordert die Anwesenheit der Vermieter*in nicht. Alle nötigen Informationen werden vor spätestens am Vortag zur Verfügung gestellt.

 

Mietbedingungen

  1. Beanstandungen zum Mietobjekt hat der/die Mieter*in bei der Übernahme desselben anzubringen, andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalität samt Inventar im verabredeten, vertragsgemässen, guten Zustand befunden haben.
  2. Der/Die Mieter*in verpflichtet sich, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten samt Inventar von Schaden zu bewahren und am Schluss der Mietzeit mit allen Schlüsseln und Zubehören laut Inventar wieder abzutreten. Beschädigte oder unbrauchbare Gegenstände müssen in der Weise ersetzt werden, dass dem Vermieter daraus kein Nachteil entsteht.
  3. Der/Die Mieter*in verpflichtet sich zudem, nicht dem Hause und dem Inventar Nachteiliges vorzunehmen, auch alles irgendwie schadhaft Scheindende und Schädliche ungesäumt dem Vermieter zu melden und da Mietobjekt weder ganz noch teilweise in Untermiete zu geben, d.h. die Wohnung darf nur von derjenigen Anzahl Personen bewohnt werden, die angemeldet sind.
  4. Irgendwie selbst verschuldete Beschädigungen am Hause oder am Inventar sind vom Mieter zu tragen. In die Toiletten und in die Kanalisation dürfen keine verstopfenden Gegenstände geworfen werden.
  5. Wo dieser Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Artikel 253 bis 274 des Schweizerischen Obligationenrechts.
  6. Für allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag gilt der Ort des Mietrechts als Gerichtsstand. Massgeben ist schweizerisches Recht.

 

Beatenberg, 10.5.2022

Brigitte Pfister, Rolf Klopfenstein